Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltung unserer Einkaufsbedingungen

Wir bestellen grundsätzlich unter Zugrundelegung der in diesem Dokument aufgeführten allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns richten sich ausschließlich nach den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Gleichermaßen sind wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

2. Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 7 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen oder per E-Mail an info@daxitt.de Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware anliefert.

§ 3 Preise, Zahlungen, Verzug

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen  Preise sind bindend. Die gesetzliche  Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Preis schließt Verpackung und Lieferung frei Haus ein.

2. Die Rechnung ist in dreifacher  Ausfertigung an uns zu senden.  Sie muss  Abladestelle, Lieferantennummer, Menge der berechneten Ware, Nummer und Datum des Lieferscheins, Nummer und Datum der Bestellung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union enthalten.

3. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl  durch Überweisung, Scheck oder in bar.  Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt – maßgebend ist der spätere von beiden Zeitpunkten – zur Zahlung fällig. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin, bei Teillieferung ist der Eingang der letzten Teilmenge maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von  14 Tagen nach  dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt sind wir berechtigt 2% Skonto vom  Nettobetrag in Abzug zu bringen. Für den  Eintritt des Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

4. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 4% für das Jahr geltend  machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten,  der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Lieferanten. Einen eventuell vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur als  einfachen Eigentumsvorbehalt gegen uns gelten; einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt widersprechen wir ausdrücklich.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Eine Aufrechnung mit an ihn abgetretenen Ansprüchen ist ausgeschlossen.

2. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, durch  Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.  Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Lieferant mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung  des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift. Ist Belieferung ab Werk vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (z.B. Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbaueinleitungen, Werksprüfzeugnisse, Datenblätter und  Sicherheitsdatenblätter) unentgeltlich spätestens bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen.

3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur  mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

4. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs  und  der zufälligen Verschlechterung geht  mit Eintreffen der Ware an der von uns angegebenen Anschrift auf uns über.

6. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass  der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben uns vorbehalten.

7. Der Lieferant gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist.

8. Im Falle des Lieferverzuges werden wir für jeden angefangenen Tag, um den die Lieferfrist überschritten ist, einen Verzugsschaden in Höhe von  0,2 % des Nettowarenwertes geltend machen, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwertes. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet,  dass nur ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

9. Dem Lieferanten ist bekannt, dass auch kurzfristige Lieferverzögerungen zu Produktionsausfällen bei uns führen können. Da wir unsere Kunden just in time  beliefern, können auch geringfügige Lieferverzögerungen erhebliche Schadensersatz-und/oder Vertragsstrafen Ansprüche unserer Kunden auslösen, für  die letztlich der Lieferant im Wege des Regresses einstehen muss.

10. Unser Erfüllungsanspruch erlischt erst, wenn der Lieferant den von uns wahlweise  geltend gemachten Schadensersatzanspruch vollständig erfüllt hat.

§ 6 Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug

1. Wir sind berechtigt, im Falle höherer  Gewalt die Abnahme der Ware zu verweigern, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten  haben. Bestehen Hinderungsgründe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom bestehenden Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Leistungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsforderungen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

2. Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5 % des Nettowarenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges maximal jedoch 5 % des Nettowarenwertes; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges bleiben unberührt. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seinen Schaden konkret nachzuweisen.

§ 7 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Dem Lieferanten sind das Einsatzgebiet und die Art und Weise der Verarbeitung der gelieferten Ware bekannt. Die gelieferte Ware entspricht den Anforderungsprofilen.

2. Der Lieferant hat für seine Lieferung den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, die vereinbarten Spezifikationen, Angaben auf Datenblättern, Produktbeschreibungen, Anforderungen von Rückstellmustern und sonstige angegeben technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem einrichten und nachweisen.

3. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 8 Haftung bei Mängeln

1. Der Lieferant haftet für Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Lieferant eine zu große Menge der bestellten Ware liefert. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die gelieferte Ware, die in dem vorstehenden Paragraphen beschriebenen Eigenschaften hat.

2. Mängelrügen im Sinne des § 377 HGB können wir bei offensichtlichen Mängeln der Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung erheben. Maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären, ohne dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen.

4. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 2 Jahre. Die Verjährung endet im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware durch uns jedoch frühestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache durch uns an unseren Kunden; unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Eine von uns ausgebrachte Mängelrüge führt zur Hemmung der Verjährung; die Hemmung endet zwei Monate nachdem entweder Nacherfüllung erfolgt ist oder der Vertragspartner Nacherfüllungs-oder sonstige Gewährleistungsansprüche uns gegenüber endgültig und schriftlich abgelehnt hat.

6. In dringenden Fällen von Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.

7. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an den Endabnehmer (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns im Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.

§ 9 Haftung für Schadensersatz

1. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dieses gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Schutz und Rücksichtnahmepflichten

Der Lieferant ist im Fall einer von uns zu vertretenen Verletzung von Schutz -und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware steht, erst dann zur Geltendmachung von Schadensersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Rechte Dritter, Produkthaftung

1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Lieferung der Ware keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Lieferant auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freistellen. Das Vorstehende gilt auch, wenn Schutzrechte in anderen Ländern, als der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden und wir deshalb in Anspruch genommen werden.

2. Der Lieferant wird uns des Weiteren auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freistellen, die Dritte wegen eines Fehlers der gelieferten Ware aus Produkthaftung oder Produzentenhaftung gegen uns geltend machen. Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr einer späteren Haftung auf Grund eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware erforderlich erscheinen, insbesondere Aufwendungen für einen Rückruf, wird uns der Vertragspartner/Lieferant ebenfalls erstatten.

§ 12 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Geheimhaltung

1. Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere technische Dokumentationen, wie z.B. Berechnungen, Diagramme, Filme, Kalkulationen, ferner Muster, Pläne, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sind uns die Unterlagen ebenso kostenfrei und unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.

2. Die unter Ziffer 1. genannten Unterlagen sind strikt geheim zu halten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Bestellunterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

3. Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dieses unser Eigentum. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns mit der Folge, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erwerben.

§ 13 Verjährung

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endet spätestens 6 Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sei denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlungen an.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung und Sonstiges

1. Wir können Unterauftragnehmer einsetzen. Wir bleiben auch bei Einsetzung der Unterauftragnehmer verantwortlich für die Erfüllung der durch den Auftragnehmer übernommenen Pflichten. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Wir können Erklärungen gegenüber dem Nutzer per E-Mail, Fax oder Brief übermitteln, sofern in den AGB’s nicht anders geregelt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel-und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. Abgesehen davon sind wir in jedem Fall auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen.

4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 15 Salvatorische Klausel

1. Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die in einer rechtlichen Einheit mit dem vorliegenden Vertrag stünden, sind nicht getroffen worden. Alle sonst etwa zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind nicht Bedingung dieses Vertrages; ihre Nichterfüllung lässt den Bestand und die Abwicklung des vorliegenden Vertrages ausdrücklich unberührt.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form, die Textform und die telekommunikative Übermittlung sind ausgeschlossen.

3. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung und Ergänzung des vorstehenden Schriftformerfordernisses. Der Vorrang von individuellen Vertragsabreden (§305 b BGB) bleibt unberührt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

5. Sofern eine Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragsschließenden, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder der Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand 13.01.2020 Version 01